Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel

§ 40 Abs. 1 Elftes Buch Sozialgesetzbuch – SGB XI – beschreibt für Versicherte der Gesetzlichen Pflegeversicherung eine Anspruch auf Pflegehilfsmittel, wenn diese die Pflege erleichtern, die Beschwerden des Pflegebedürftigen lindern oder durch das Hilfsmittel eine selbstständige Lebensführung ermöglicht wird.

Nach § 40 Abs. 2 SGB XI übernimmt die Pflegekasse für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel die Aufwendungen bis zum 31,00 € pro Monat. Ab Januar 2015 wird der Leistungsbetrag im Rahmen des ersten Pflegestärkungsgesetzes auf 40,00 € monatlich erhöht. Gleichzeitig beschreibt die Rechtsvorschrift, dass die Leistung auch in Form von Kostenerstattung erbracht werden kann.

Mit der Gesetzesregelung stellt der Gesetzgeber klar, dass es sich bei dem Betrag von monatlich 40,00 € um einen Höchstbetrag handelt. Zur Klarstellung sein hervorgehoben: liegen die Aufwendungen für die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel höher als eben diese 40,00 € pro Monat, sind die darüber hinausgehenden Beträge vom Versicherten zu finanzieren. Eine Kostenbeteiligung durch die zuständige Pflegekasse ist nicht mehr möglich.

Als Sachleistung

Grundsätzlich werden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel den Versicherten als Sachleistung zur Verfügung gestellt. Hierzu hat der Bund der Pflegekassen als Spitzenverband entsprechende Verträge geschlossen. Das bedeutet in der Folge: der Versicherte erhält die Hilfsmittel direkt vom Leistungserbringer, der wiederum direkt mit der zuständigen Pflegekasse abrechnen kann. Ein Verauslagen der Aufwendungen durch den Versicherten ist nicht erforderlich.

Kostenerstattung

Aufgrund der gesetzlichen Änderungen durch das Pflege-Weiterentwicklungsgesetz ist seit dem 01.07.2008 auch eine Kostenübernahme im Rahmen der Kostenerstattung möglich. Dadurch brauchen die Pflegebedürftigen die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nicht ausschließlich bei den Vertragspartnern der Pflegekassen beziehen. Die Hilfsmittel können vielmehr auch in Drogerien o. ä. bezogen werden. Die Aufwendungen hierfür werden dann von der zuständigen Pflegekasse mit bis zu 31,00 € monatlich erstattet.

Keine Zuzahlung

Grundsätzlich müssen die Pflegebedürftigen zu den Pflegehilfsmitteln eine Zuzahlung in Höhe von zehn Prozent leisten, maximal jedoch 25,00 €. Durch die gesetzliche Regelung des § 40 Abs. 3 Satz 3 SGB XI wurden die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel von der Zuzahlungspflicht ausdrücklich ausgenommen.

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel

Die zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln sind durch Aufzählung wie folgt festgelegt:

  • Saugende Bettschutzeinlagen zum Einmalgebrauch
  • Einmalhandschuhe
  • Mundschutz
  • Fingerlinge
  • Schutzschürzen zum Einmalgebrauch
  • Schutzschürzen (wieder verwendbare)
  • Händedesinfektionsmittel
  • Flächendesinfektionsmittel

Formblatt

Sie können hier das Formblatt zur Bestellung von Pflegehilfsmittel herunterladen. Senden Sie es ausgefüllt und unterschrieben im Kuvert an die angegebene Adresse und Sie erhalten die bezeichneten Hilfsmittel im Rahmen der Pauschale kostenfrei zugesandt.

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Viel Spaß und Erfolg wünscht Ihnen,

Ihr Team vom Gesundheitsplan